Ab 2028 gilt: Vorsteuerabzug bei Rechnungen von Ist-Versteuerern erst nach Zahlung

Vorsteuerabzug bei Rechnungen von Ist-Versteuerern erst nach Zahlung: Ab dem 1. Januar 2028 kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus einer Rechnung eines Unternehmers, der nach vereinnahmten Entgelten versteuert (sog. Ist-Versteuerung), grundsätzlich erst dann abziehen, wenn die Rechnung bezahlt wurde. Bisher war der Vorsteuerabzug bereits mit Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung möglich, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.

Was ist der Hintergrund?

Die Änderung basiert auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und später des Bundesfinanzhofs. Beide Gerichte urteilten, dass bei Leistungen eines Ist-Versteuerers das Recht Vorsteuerabzug erst dann entsteht, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird diese Rechtsprechung nun offiziell ins Gesetz übernommen.

Was ist die praktische Folge?

Für Unternehmen kann das zu Liquiditätsnachteilen führen:

  • Rechnung erhalten im Januar 2028
  • Zahlung erst im März 2028
  • Vorsteuerabzug erst in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März möglich

Das führt zu einer zeitlichen Verschiebung des Vorsteuererstattungsanspruchs, die sich allein durch die Dauerfristverlängerung um einen zusätzlichen Monat verlängert.

Zusammenhang mit der E-Rechnung ab 2028

Oft wird diese Frage mit der E-Rechnungspflicht verwechselt. Am 1. Januar 2028 endet die Übergangsphase der E-Rechnung. Im inländischen B2B-Bereich sind dann grundsätzlich elektronische Rechnungen im gesetzlich vorgeschriebenen Format erforderlich. Nach Ablauf der Übergangsfrist wird der Vorsteuerabzug nur noch auf Grundlage einer ordnungsgemäßen E-Rechnung möglich sein. Papier- oder einfache PDF-Rechnungen reichen dann nicht mehr aus.

Hintergrund der E-Rechnung

Die Bundesregierung verfolgt damit mehrere Ziele:

  • Digitalisierung der Buchhaltungs- und Steuerprozesse,
  • Verringerung von Umsatzsteuerbetrug,
  • Vorbereitung eines künftigen digitalen Meldesystems für die Umsatzsteuer,
  • Anpassung an die europäische Initiative „VAT in the Digital Age (ViDA)“.

Kurz zusammengefasst:

Die eigentliche steuerliche Änderung beim Vorsteuerabzug ab 2028 betrifft die neue Regel für Rechnungen von Ist-Versteuerern: Die Vorsteuer kann erst nach Zahlung geltend gemacht werden. Parallel dazu wird die E-Rechnung im B2B-Bereich im Jahr 2028 endgültig zum Standard, sodass für den Vorsteuerabzug künftig regelmäßig eine ordnungsgemäße E-Rechnung erforderlich sein wird.