Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen – BMF 22.12.2025

Zur Wiedereinführung der Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht die Finanzverwaltung dieselben Vereinfachungsregelungen wie während der Corona-Pandemie. In der Silvesternacht kann daher einheitlich der Steuersatz von 19 % angewendet werden.

Wichtig: Das BMF-Schreiben fügt (erneut) einen neuen Absatz 10.1.12 UStAE hinzu und ändert Absatz 12.16.12 Satz 2 UStAE.

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt und damit die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026 ermöglicht. Wie bereits während der Corona-Pandemie gilt der ermäßigte Steuersatz nur für die Abgabe von Speisen, nicht jedoch für Getränke.

Problematisch ist die Aufteilung von Pauschalangeboten, die sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten, da die Abgabe von Getränken weiterhin von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommen ist. Grundsätzlich müsste hier nach der Rechtsprechung des BFH die jeweils einfachste Aufteilungsmethode zur Anwendung kommen, in der Regel eine Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise.

Die Finanzverwaltung hat für Pauschalangebote dieselbe Vereinfachungsregelung erneut veröffentlicht, die auch schon vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 angewendet werden konnte. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Darüber hinaus passt die Finanzverwaltung erneut den Prozentsatz für das sogenannte Business-Package (Servicepauschale) an (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE). Für die im Hotelgewerbe üblichen Angebote (z. B. Frühstück, Sauna, Parkplatz etc.), die nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, hat sie ermöglicht, dass bisher pauschal 20 % des Pauschalpreises für die regelbesteuerten Leistungen angesetzt wurden. Da zumindest ein Teil des Frühstücks ab dem 1. Januar 2026 wieder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, hat die Finanzverwaltung diesen Prozentsatz auf 15 % des Pauschalpreises herabgesetzt. Hoteliers können im Rahmen einer allgemeinen Aufteilung 15 % des Pauschalpreises dem Regelsteuersatz unterwerfen und auf den Rest den ermäßigten Steuersatz anwenden.

Diese Grundsätze sind in allen Fällen ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Darüber hinaus beanstandet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen die Restaurationsumsätze in der Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 nicht, wenn in der gesamten Nacht noch einheitlich nach den alten Regelungen abgerechnet wird und somit keine Aufteilung in Speisen und Getränke vorgenommen werden muss – die Leistung unterliegt dann einheitlich dem Steuersatz von 19 %.

Konsequenzen für die Praxis

Zum 1. Januar 2026 entfällt in der Gastronomiebranche die Problematik der Abgrenzung der Inhouse-Leistungen von den „To-go-Angeboten“. Dafür muss jedoch zwischen der dem Regelsteuersatz unterliegenden Abgabe von Getränken und der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Abgabe von Speisen unterschieden werden. Aufgrund der schon bekannten Vorgehensweise wird die Wiederaufnahme derselben Regelungen für die Aufteilung von einheitlichen Preisen zu Vereinfachungen führen.

Die Nichtbeanstandungsregelung, dass in der Silvesternacht noch einheitlich der Regelsteuersatz angewendet werden kann, wurde von der Finanzverwaltung bereits bei früheren Steuersatzänderungen für die Gastronomie für die Silvesternacht übernommen. Allerdings liegt jetzt erstmals in dieser für Gastronomen erfahrungsgemäß umsatzstarken Nacht eine Absenkung des Steuersatzes vor, während es bei vergleichbaren Steueränderungen zu Steuersatzanhebungen gekommen war. Ob die Nichtbeanstandungsregelung für Gastronomen sinnvoll ist, muss jeder selbst beurteilen. Insbesondere bei Komplettangeboten für Veranstaltungen, die erst nach Mitternacht enden, wird die Leistung erst im Jahr 2026 erbracht, sodass die Einnahme dann im Verhältnis 70:30 aufgeteilt werden kann. Eine einheitliche Anwendung des Regelsteuersatzes erscheint in diesen Fällen zumindest nicht als die sinnvollste Methode.