Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten zwischen 250 EUR und 800 EUR netto liegen. Auf unserer Themenseite erhalten Sie alle Informationen dazu, wann der sofortige Betriebsausgabenabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter möglich ist und welche Abschreibungsmöglichkeiten Sie nutzen können.
Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Weitere Voraussetzungen für die Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut sind, dass das Gut selbstständig nutzbar ist, zum Anlagevermögen gehört und in einem gesonderten Verzeichnis erfasst wird. Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter sind Tablets oder Büroausstattung von niedrigem Wert.
Abschreibung GWG: Sofortabschreibung, Sammelposten oder Aktivierung
Für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.000 Euro gibt es ein Wahlrecht. Es gibt folgende Möglichkeiten für den steuerlichen Abzug eines Geringwertigen Wirtschaftsguts:
| Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert | Regelung ab 2018 |
| < 250 EUR | sofort abziehbar, ohne Verzeichnis |
| > 250 EUR ≤ 800 EUR | sofort abziehbar mit Verzeichnis oder Sammelposten ohne Verzeichnis |
| > 250 EUR ≤ 1.000 EUR | Sammelposten optional, ohne Verzeichnis |
| > 1000 EUR | aktivieren |
Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG-Grenzen) wurden zuletzt im Jahr 2018 erhöht und gelten auch im Jahr 2026 unverändert weiter.
Wichtiger Hinweis:
Die mehrfach geplanten Änderungen bei der steuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurden letztlich nicht umgesetzt. Der folgende Beitrag zeigt die nach wie vor gültigen Werte.
Grundsätzlich sind erworbene Wirtschaftsgüter – im Handelsrecht spricht man von Vermögensgegenständen – mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und, sofern es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG). Das Steuerrecht kennt hiervon allerdings eine Ausnahme für Wirtschaftsgüter von geringem Wert, die zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind: die sogenannten „geringwertigen Wirtschaftsgüter”. Diese Behandlung wird auch im Bereich der handelsrechtlichen Rechnungslegung akzeptiert.
GWG 2026: Neuerungen im Jahr 2018 – seither unverändert.
Seit dem 1. Januar 2018 gibt es eine Anhebung der langjährigen GWG-Grenzen.
- Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt 800 EUR (bis dahin 410 EUR). Bei der Aufzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG gilt die Grenze von 250 Euro (bis dahin 150 Euro). Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als GWG sind unverändert geblieben.
- Bei der Alternative des Sammelpostens gemäß § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG wurde der untere Grenzwert von 150 EUR auf 250 EUR erhöht, während der obere Grenzwert von 1.000 EUR unverändert bleibt. Die übrigen Voraussetzungen und Folgen der Bildung des Sammelpostens bleiben unverändert.
- Gemäß § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG können zudem Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bei einem Wert von 250 EUR (bis dahin 150 EUR) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden.