Das Reverse-Charge-Verfahren (auch Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder Abzugsverfahren genannt) ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Nach diesem Spezialfall muss nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger (Kunde) die Umsatzsteuer entrichten.
Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens darf der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger lediglich das Nettoentgelt in Rechnung stellen. Dadurch entsteht für den Kunden eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, kann er den Betrag jedoch auch selbst als Vorsteuer geltend machen.
Vorteile der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
Das Reverse-Charge-Verfahren birgt ein enormes Vereinfachungspotenzial, da der leistende Unternehmer den Vorgang nicht mehr gesondert beim Finanzamt angeben muss. Es findet besonders bei grenzübergreifenden Transaktionen Anwendung, da der ausländische leistende Unternehmer so keinen Kontakt mehr mit dem deutschen Finanzamt hat.
Der konkrete Vorteil für den Unternehmer, der Leistungen empfängt, ist, dass er zwar die Umsatzsteuer für den jeweiligen Erwerb tragen muss, diese aber gleichzeitig in gleicher Höhe über den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Diese Vereinfachung entlastet nicht nur den Unternehmer, sondern beugt auch Betrug vor. Der sogenannte Karussellbetrug ist auf diese Weise leicht zu verhindern.