Nach aktueller Rechtsprechung liegt ein formeller Buchführungsmangel vor, wenn ein Kassensystem Stornierungen zulässt, diese aber nicht in den Tagesabschlüssen oder Z-Bons ausgewiesen werden.
Hinzuschätzung bei Buchführungsmängeln
Nachdem sich der Bundesfinanzhof (BFH) vor einiger Zeit mit Fragen rund um die Hinzuschätzung auf der Grundlage der Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung zu beschäftigen hatte (Urteil v. 18.6.2025, X R 19/21), liegen in der Entscheidung vom 29.7.2025 (X R 23-24/21) etwas andere Schwerpunkte vor.
Wichtig, aber nicht überraschend, ist die Feststellung, dass es grundsätzlich zu einer Hinzuschätzung kommen kann, da Stornierungen aus den Tagesendbons des Kassensystems nicht ersichtlich waren. Dies ist ein so gravierender Fehler in der Kassenführung, dass die Buchführung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen werden kann. Allerdings hat das Finanzgericht die Hinzuschätzung nicht ermessensfehlerfrei begründet, sodass das Urteil aufgehoben werden musste. Zwar sind Finanzamt und Finanzgericht bei der Wahl der Schätzungsmethode frei. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Ein innerer Betriebsvergleich, bei dem die Hinzuschätzungen aus bestimmten Daten des Betriebs abgeleitet werden, ist gegenüber einem äußeren Betriebsvergleich regelmäßig vorzugswürdig. Es muss begründet werden, warum ein innerer Betriebsvergleich nicht möglich war.
Eine Methode des äußeren Betriebsvergleichs ist hierbei die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen. Der BFH kritisiert diese nicht ganz so hart wie in seinem Urteil vom 18.06.2025, äußert aber erhebliche Bedenken an deren Anwendung im Einzelfall. Alles in allem haben betroffene Steuerpflichtige bei einer Anwendung der Richtsatzsammlungen auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung gute Chancen, mit ihren Rechtsbehelfen Erfolg zu haben. Denn wenn die Richtsatzsammlungen zur Anwendung kommen, muss immer geprüft werden, ob nicht eine andere Methode vorrangig gewesen wäre. Dies wird aber oftmals der Fall sein.
Sachverhalt: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in Gastronomiebetrieb
Die Kläger sind Eheleute, die unter anderem einen Gastronomiebetrieb führen. Für die Streitjahre 2011 bis 2013 erklärten sie Gewinne und Verluste aus diesem Betrieb. Die Gewinne wurden durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Im Rahmen einer Außenprüfung nahm das Finanzamt Hinzuschätzungen vor. Es begründete diese damit, dass die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß gewesen sei. So waren aus der EDV-gestützten Kasse zwar Tagesabschlüsse erkennbar, jedoch wurden Stornobuchungen, die möglich waren, nicht offen ausgewiesen. Zudem konnten keine Unterlagen zur Bedienung und Programmierung der Kasse vorgelegt werden. Außerdem wurden keine Inventuren des Warenbestandes durchgeführt.
Die Hinzuschätzung erfolgte auf der Grundlage der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung. Die von den Klägern gegen die geänderten Steuerbescheide erhobenen Einsprüche wurden abgewiesen. Die Kläger wandten sich deshalb an das zuständige Finanzgericht. Dieses wies die Klage jedoch ebenfalls als unbegründet ab. Der im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde angerufene Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz aus formalen Gründen auf. Das FG wies die Klage erneut ab, sodass sich die Kläger mit ihrer Revision erneut an den BFH wandten.
Entscheidung: Ergebnis der Schätzung wurde nicht nachvollziehbar begründet
Der Bundesfinanzhof gab der Revision statt, sodass sich das Finanzgericht ein drittes Mal mit dem Sachverhalt befassen muss. Zwar hat das Finanzgericht zutreffend eine Schätzungsbefugnis angenommen, die Schätzung selbst ist jedoch nicht rechtmäßig erfolgt. Eine Schätzung nach § 162 AO war zulässig, da die Bücher und Aufzeichnungen der Kläger sachlich nicht richtig waren. Formelle Buchführungsmängel ermöglichen eine Schätzung, wenn die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln ist.
Ein formeller Buchführungsmangel, der eine Schätzung ermöglicht, liegt auch dann vor, wenn das Kassensystem Stornierungen zulässt und diese nicht aus den Tagesabschlüssen (Z-Bons) ersichtlich sind. Die Art und Weise der Schätzung durch das Finanzgericht wurde allerdings nicht nachvollziehbar begründet.
Bei der Wahl der Schätzungsmethode besteht zwar grundsätzlich Wahlfreiheit. Die Wahl muss jedoch ermessensfehlerfrei begründet werden. Dabei ist die Schätzungsmethode zu verwenden, die der Wirklichkeit am nächsten kommt. Methoden des inneren Betriebsvergleichs sind hierbei regelmäßig vorzugswürdig. Die hier angewandte Hinzuschätzung mittels Richtsatzsammlungen ist zwar grundsätzlich anerkannt, weist aber erhebliche Unsicherheiten auf. In diesem Fall haben Finanzamt und Finanzgericht ihre Schätzung nicht hinreichend begründet. Insbesondere wurde nicht dargelegt, weshalb eine Schätzung nach der Richtsatzsammlung vorgenommen wurde, obwohl diese den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wurde. Ebenso erfolgte keine Begründung, warum die Rohgewinnsätze sogar noch unterschritten wurden. Alles in allem ist die Schätzung somit nicht ermessensfehlerfrei erfolgt.