eBay: Differenzen im Kontrollmaterial des Finanzamts
Meldet sich das Finanzamt bei einem gewerblichen eBay-Mitglied zu einer Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung an, kommt der Prüfer selbstverständlich nicht mit leeren Händen. Er hat vermutlich Kontrollmaterial dabei, das er in einem Sammelauskunftsverfahren von eBay über das Mitglied erhalten hat. Differenzen zu den aufgezeichneten Betriebseinnahmen können verschiedene Gründe haben.
In der Praxis kommt es in den meisten Fällen vor, dass die von eBay gemeldeten Auktionserlöse höher sind als die vom eBay-Mitglied in der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen erfassten eBay-Erlöse, wenn der Prüfer des Finanzamts diese abgleicht. Diese brisanten Differenzen lassen sich durch folgende Argumentationen erklären:
- Der Käufer hat trotz gewonnener Auktion nicht bezahlt. Legen Sie hier den Schriftverkehr vor (Mahnung, Meldung an eBay, Kontoauszug für den Monat, in dem der Auktionserlös hätte eingehen müssen). Im Zweifel kann sich das Finanzamt mit einem Auskunftsersuchen an den Gewinner der Auktion wenden, der nicht bezahlt hat.
- Eigenersteigerungen sind bei eBay zwar strikt verboten, in der Praxis aber üblich. Bevor ein Produkt unter Wert seinen Besitzer wechselt, ersteigert das eBay-Mitglied den Gegenstand über ein zweites Mitgliedskonto oder durch eine beauftragte Person. Das Finanzamt darf diese Informationen nicht an eBay melden. Es unterliegt dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung. Legen Sie auch hier den entsprechenden Schriftverkehr vor (Nachweis über den Bieterzuschlag, Informationen zum Mitgliedskonto).
- Rücksendung: Der Auktionserlös musste zurückbezahlt werden, weil der versteigerte Gegenstand defekt war oder die Beschreibung im Rahmen der Versteigerung nicht stimmte. Den entsprechenden Nachweis können Sie hier über die Kontoauszüge und den Schriftwechsel mit dem Bieter erbringen.
- Fremdversteigerung: Oftmals werden eigene Privatgegenstände oder die Gegenstände anderer Personen (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn) mitversteigert. Das Finanzamt muss die Namen und Anschriften dieser Personen kennen, um sich die Aussagen des eBay-Mitglieds von diesen in einem Auskunftsersuchen bestätigen zu lassen.
Fazit:
Ohne plausible Argumente wird das Finanzamt die eBay-Aufzeichnungen als Grundlage für die Schätzung von Umsatz und Gewinn verwenden. Bei Differenzen sollten sich gewerbliche eBay-Mitglieder viel Zeit für Nachforschungen nehmen. Wer einmal unter Generalverdacht gerät, die Einnahmen aus eBay-Versteigerungen nicht korrekt zu versteuern, muss damit rechnen, dass die Prüfer des Finanzamts in Zukunft häufiger steuerliche Überprüfungen durchführen werden.