E-Rechnungspflicht selbst bei ausländischer Betriebsstätte
Für inländische Unternehmer ist es ab 2027, spätestens ab 2028 verpflichtend. E-Rechnungen zu erstellen. Doch inländisch ist in diesem Zusammenhang ein dehnbarer Begriff. Denn auch Fernbeziehungen fallen hierunter.
Wird beispielsweise ein im Inland steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vom Ausland, zum Beispiel von einer Betriebsstätte, erbracht, ist dieser immer noch als inländisch zu klassifizieren. Das gilt selbst dann, wenn das Unternehmen mit Sitz im Inland an diesem Umsatz überhaupt nicht beteiligt ist. „Entfernungen haben – auch im Umsatzsteuerrecht – keine Bedeutung, sich nahe zu sein …“ – frei nach Hermann Hesse. Dieser eher versteckte Hinweis befindet sich nicht nur im jüngsten Entwurfsschreiben des Bundesfinanzministeriums zur E-Rechnungspflicht vom 25.06.2025, sondern auch im vormaligen BMF-Schreiben vom 25.10.2024. Darauf macht Steuerberaterin Marina Stockel aufmerksam. Die erfahrene Autorin weiß aus ihrer Beratungspraxis noch viel mehr zu berichten. So sind spezifische Validierungstools zwar recht zuverlässig zur Prüfung elektronischer Rechnungen auf formale Fehler, für die Beurteilung inhaltlicher Mängel jedoch häufig unzureichend. Hier kommt man bis auf Weiteres nicht um eine manuelle Kontrolle herum.
Quelle: Verlag C.H.Beck – BC Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling 8/2025 49. Jahrgang