Bewirtungskosten und Trinkgeld als Betriebsausgaben steuerlich absetzen
Ist das Trinkgeld komplett als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar?
Trinkgeldzahlungen sind grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Kosten werden durch das Unternehmen veranlasst. Für das Unternehmen wurde eine Dienstleistung erbracht, die aber abweichend von den vereinbarten Kosten, besonders honoriert wird.
Trinkgeldzahlungen müssen nachgewiesen werden
Aber wie kann der Unternehmer die Ausgaben nachweisen? Hier gibt e zwei Möglichkeiten:
- Der Empfänger des Trinkgeldes quittiert den Erhalt.
- Der Unternehmer erstellt einen Eigenbeleg.
Bewirtungskosten und das Trinkgeld auf der Rechnung
In der Gastronomie wird für Speisen und Getränke eine Rechnung ausgestellt. Um geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten steuerlich absetzen zu können, müssen die Aufwendungen durch Beleg nachgewiesen werden. Unternehmer sollten unbedingt darauf achten, dass es sich um eine maschinell registrierte Quittung – Rechnung oder Kleinbetragsrechnung – handelt. Hieraus müssen sich folgende Angaben ergeben:
- Name und Anschrift des Restaurants
- Ort und Tag der Bewirtung
- Rechnungsempfänger – d.h. die Rechnung muss auf den Unternehmer ausgestellt sein – eine Ausnahme gilt bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis brutto 250 EUR
- Art um Umfang der Speisen und Getränke
- Entgelt für die Speisen und Getränke
- Steuerbetrag und Steuersatz
Um die Angaben muss der Unternehmer den Bewirtungsbeleg noch ergänzen:
- namentliche Angabe der Teilnehmer
- den Anlass der Bewirtung
Hinweis: Nicht ausreichend sind die folgenden Bezeichnungen:
- Bewirtung von Geschäftsfreunden
- Arbeitsgespräch
- Kontaktpflege
- Infogespräch
- Hintergrundgespräch
- Besprechung
H 4.10 – Anlass der Bewirtung EStH; BFH Urteil vom 15.01.1998 – Az. IV R81/96 – BStBl. 1998 II S. 263
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen, die mit der Bewirtung im Zusammenhang stehen, aber von untergeordneter Bedeutung sind – wie zum Trinkgelder und Garderobengebühren. Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach der Hauptleistung – R 4.10 Abs. 5 S. 4 u. 5 EStR.
70% der Bewirtungskosten sind Betriebsausgabe
Die geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten sind nicht in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich 70% der angefallenen Kosten einschließlich der Nebenkosten dürfen als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden und den Gewinn mindern. Der Restbetrag führt zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben.
Erfolgt die Bewirtung nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern aus betrieblichem Anlass – sind die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Eine betriebliche Veranlassung besteht dann, wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer des Unternehmens bewirtet werden.
Besondere Berufsgruppen können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung nicht unter Berufung auf
- das Pressegeheim für Journalisten H 4.10 (5-9) EStH und BFH Urteil vom 15.01.1998 Az. IV R 81/96, BStBl 1998 II S. 263
- die anwaltliche Schweigepflicht für Juristen H 4.10 (5-9) EStH und BFH Urteil vom 26.02.2004 Az. IV R 50/01, BStBl 2024 II S. 502
verweigern.
Bewirtungskosten für Ehegatten bzw. Lebenspartner sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig
Auch Ehegatten bzw. Lebenspartner können auf Kosten des Finanzamtes bewirtet werden, wenn sie im Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bitte beachten Sie die vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungen zum Arbeitsvertrag unter nahen Angehörigen.
Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten
Die in einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer (Vorsteuer) muss nicht auf 70% gekürzt werden, sondern kann zu 100% geltend gemacht werden.
Hinweis: § 15 Abs. 1a Satz UStG
Trinkgeld kann im oder auf dem Beleg quittiert werden
Das entrichtete Trinkgeld kann in der maschinell erstellten und registrierten Rechnung – dem Kassenbon oder der Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung – gesondert ausgewiesen werden. In der Praxis allerdings wird diese Vorgehensweise relativ selten praktiziert. Das zusätzlich gezahlte Trinkgeld wird nicht separat ausgewiesen. Der Grund hierfür ist, dass der Gast nach der Bewirtungsrechnung verlangt, und erst dann über die Höhe des Trinkgeldes entscheidet.
Für den Nachweis der Trinkgeldzahlung gelten die allgemeinen Regelungen der Feststellungslast. Da es sich um einen steuermindernden Tatbestand handelt, liegt diese beim Geber des Trinkgeldes, beim Unternehmer. Der Nachweis über das gezahlte Trinkgeld kann beispielsweise auch dadurch geführt werden, dass der Empfänger des Trinkgeldes den betrag auf der Bewirtungsrechnung quittiert.
Hinweis: BMF Schreiben vom 21.11.1994, IV B 2 – S 2145 -165/94, BStBl 1994 I S. 855 und Schreiben vom 11.03.2020, IV A 2 – O 2000/19/10008:001, BStBl 2020 I S. 298
Geht es auch ohne Nachweis? Ein Eigenbeleg kann helfen!
Die angestellten Empfänger des Trinkgeldes scheuen sich, den Erhalt des Trinkgeldes zu quittieren, da ihnen die lohnsteuerliche Handhabung nicht kennen. Sie gehen davon aus, dass sie das quittierte Trinkgeld in der Steuererklärung angeben müssen. Ihnen ist nicht bekannt, dass auch das quittierte Trinkgeld steuerfrei ist.
Als Notlösung bietet sich für den Trinkgeldgeber der Eigenbeleg an. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) verlangt jede Buchung einen Beleg. Voraussetzung für den Eigenbeleg ist, dass die Ausgaben
- tatsächlich enstanden und
- durch das Unternehmen veranlasst sind.
Die geschäftliche Veranlassung lässt sich durch die zugrundeliegende Kostenrechnung nachweisen. Lediglich die Frage, ob die angefallen sind, wird an die Ehrlichkeit des Trinkgeldgebers appelliert.
Eigenbeleg sollte alle wichtigen Angaben enthalten
Die Finanzämter haben in den Betriebsprüfungen immer ein wachsames Auge auf erstellte Eigenbelege. Diese werden immer besonders sorgfältig geprüft. Deshalb ist es grundsätzlich von Vorteil, im Eigenbeleg möglichst alle Informationen aufzunehmen, die bekannt sind. Beispielsweise die Namen der bewirteten Personen oder den Namen des Kellners bzw. der Kellnerin.
Hat das Finanzamt Zweifel an der Echtheit des Ersatz- bzw. Notbelegs, muss der Steuerpflichtige nachweisen, das der Beleg den tatsächlich vorgefallenen Geschäftsvorgang wahrheitsgetreu widerspiegelt.
Hinweis: BFH Urteil vom 15.05.1996, X R 99/92, BFH/NV 1996 S. 891 FG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2013, 4 K 214/11, DStRE 2014 S. 753